Für Studierende, deren FHD nach März 2020 erreicht ist, verlängert sich die FHD um ein Semester. Auch die Vorlage des Leistungsnachweises verschiebt sich damit um ein Semester nach hinten. Die Anzahl der nachzuweisenden ECTS bleibt jedoch gleich.
Wichtig: Die Beantragung der BAföG-Förderung läuft im gewohnten Rhythmus weiter! Ist Ihr Bewilligungszeitraum bald zu Ende, müssen Sie so früh wie möglich einen Folgeantrag stellen. Daran ändert die pandemiebedingte Verlängerung der Förderungshöchstdauer nichts.
Achtung: Studierende, deren FHD im März 2020 geendet ist, sind nicht von dieser Regelung betroffen. Unter Umständen können Sie Ihre Förderung dennoch verlängern. Stichwort: „Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können“ (§ 15 Absatz 3 BAföG).
Hierfür müssen Sie in Ihrem Antrag plausibel nachweisen, welche Gründe Sie am Abschluss Ihres Studiums innerhalb der Förderungshöchstdauer gehindert haben und wieso Ihnen damit keine Möglichkeit blieb, es wie vorgesehen zu beenden. Sofern keine Gründe nach §15 Absatz 3 BAföG vorliegen, haben Sie gemäß § 15 Absatz 3a die Möglichkeit, eine Studienabschlusshilfe zu beantragen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das BAföG-Amt.