mit Kind

Studierende Eltern haben viele komplexe Fragen zur Vereinbarkeit und Finanzierung von Studium und Familie.

Unsere soziale Beratungsstelle berät dich professionell, schnell und unkompliziert.

Wir beraten dich zu diesen Themen:

  • Sozialleistungen (Elterngeld, Kindergeld, Arbeitslosengeld II, Mutter-Kind-Stiftung)
  • Sonderregelungen (Beurlaubung, Prüfungen, BAföG-Verlängerung)
  • Kinderbetreuungsmöglichkeiten

Sonderregelungen im Studium

  • Veranstaltungen
    und Prüfungen

    Es existieren einige Sonderregelungen an der Universität Duisburg-Essen, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen der unterschiedlichen Studiengänge festgehalten und nachzulesen sind. Sonderregelungen betreffen u. a.:

    Veranstaltungen

    Wird ein Kind größtenteils alleine großgezogen, kann ein Antrag bei deinen jeweiligen Dozent:innen gestellt werden, von dem regelmäßigen Besuch von Lehrveranstaltungen befreit zu werden. Eine dem Workload der Fehlzeit entsprechende Studienleistung muss in Abstimmung mit deinen Dozent:innen im Selbststudium geleistet werden.

    Studierende mit Kind können auf Antrag bei ihren jeweiligen Dozent:innen teilnahmebeschränkte Veranstaltungen besuchen.

    Prüfungen

    Versäumst du eine Prüfung, da dein Kind krank ist, musst du ein Attest eingehen, dann wird der Prüfungsversuch nicht gewertet. Befindest du dich im Mutterschutz oder in Elternzeit, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsbedingungen auf Antrag, unter Berücksichtigung des Einzelfalls, festlegen.

    Die Erziehung eines Kindes kann ein Grund sein, in der Rückmeldefrist ein Urlaubssemester zu beantragen. Trotz des Urlaubssemesters können Studierende mit Kind Prüfungen ablegen.

  • Mutterschutz

    Seit dem 01.01.2018 gilt, dass auch Studentinnen den Mutterschutz im Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburten von Kindern mit Behinderung zwölf Wochen nach der Geburt) nutzen können, wenn

    • die „Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt“ (Pflichtveranstaltung oder Prüfung) oder
    • die Studentinnen ein „im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten“ (Pflichtpraktikum).

     

    Während der Mutterschutzfrist nach der Geburt darf die Ausbildungsstelle Studentinnen nicht tätig werden lassen, es sei denn, dies wird von ihnen ausdrücklich verlangt. Darüber hinaus dürfen Ausbildungsstellen schwangere und stillende Studentinnen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen tätig werden lassen. Ausnahme davon ist gegeben, wenn

    • Studentinnen ausdrücklich von der Ausbildungsstelle verlangen, zwischen 20 und 22 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen tätig sein zu können,
    • die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
    • Alleinarbeit der Studentinnen ausgeschlossen wird und
    • bestimmte Nachtruhezeiten bzw. Ersatzruhetage gewährt werden (Ausnahme vom Verbot).
  • Urlaubssemester

    Schwangere bzw. Mütter können sich für die Erziehung ihres Kindes beurlauben lassen.

    Dies gibt ihnen die Möglichkeit, ihr Studium trotz Unterbrechung in der Regelstudienzeit zu absolvieren.

     

    Es gilt zu beachten, dass während des Urlaubssemesters der Studierendenstatus erlischt und somit der BAföG-Anspruch entfällt. Dafür können andere Sozialleistungen wie z. B. das Arbeitslosengeld II beantragt werden. Allerdings nur, sofern tatsächlich keine Prüfungen im Urlaubssemester abgelegt werden.

    Für die Antragstellung zum Urlaubssemester gelten bestimmte Fristen, diese entsprechen zumeist den Rückmeldefristen der Universitäten und Hochschulen.

Finanzierung

Einen kompakten Überblick findest du außerdem in diesem Flyer: Studium mit Kind finanzieren

  • Elterngeld

    Eltern haben die Möglichkeit zwischen dem Bezug von Elterngeld und Elterngeld Plus zu wählen oder beides miteinander zu kombinieren.

    Basiselterngeld

    Basiselterngeld kann 12 oder 14 Monate gewährt werden. Es wird für maximal 12 Monate gezahlt, wenn ein Elternteil allein die Elternzeit übernimmt. Es wird für maximal 14 Monate gezahlt, wenn beide Elternteile sich die Elternzeit untereinander aufteilen. Auch können 14 Monate ausgezahlt werden, wenn eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend ist.

    Das Mindestelterngeld beträgt 300,00 € monatlich. Da das Elterngeld als Lohnersatzleistung gilt, wird der Zahlbetrag am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes orientiert. Das vorherige Einkommen wird in der Regel bis zu 65 % ersetzt (max. 1.800,00 €). Bei einem Verdienst unter 1.000,00 € beträgt die Ersatzrate bis zu 100 %.

    Studierende, die vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt haben, erhalten den Mindestsatz von 300,00 €.

    Eltern erhalten das Elterngeld zusätzlich zum Kindergeld, es wird jedoch mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet. Bei Bezug von Elterngeld können Familien mit mehr als einem Kind einen Geschwisterbonus erhalten. Eltern, die vor der Geburt des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, sind dort für die Dauer des Elterngeldbezugs beitragsfrei weiterversichert, solange sie keine Einkünfte erzielen, auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind (z.B. auf Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitarbeit; Ausnahme: Minijob).

    Elterngeld Plus

    Diese Variante des Elterngeldes bietet Müttern und Vätern die Möglichkeit Elterngeld halb so hoch (max. 900,00 €), aber doppelt so lang zu beziehen und soll in erster Linie dazu dienen, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit besser miteinander zu kombinieren. Arbeiten Mutter und Vater beide jeweils zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche, gibt es einen Partnerschaftsbonus über weitere vier Monate pro Elternteil.

    Der Mindestsatz beträgt 150,00 € monatlich. Bei der Berechnung des BAföG bleibt der Elterngeld-Betrag unberücksichtigt.

    Antragsstellung

    Der Antrag auf Elterngeld muss nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Elterngeldstelle gestellt werden.

    Duisburg:

    Jugendamt Duisburg
    Ludgeristraße 12
    47057 Duisburg

    In Essen und Mülheim:

    Amt für Soziales und Wohnen
    Kurfürstenstraße 33
    45138 Essen

  • Arbeitslosengeld II
    und Sozialgeld

    Studierende erhalten in der Regel kein Arbeitslosengeld II, weil die Ausbildung als solche dem Grunde nach förderungswürdig nach BAföG ist.

    Es gibt Ausnahmen:

    • Kinder bis 15 Jahre können eventuell Sozialgeld- / Kinder ab 15  eventuell  Arbeitslosengeld II - Ansprüche (Regelleistung, Kosten der Unterkunft oder Mehrbedarfe) haben. Sie sind bei der Berechnung Teil der Bedarfsgemeinschaft ihrer studierenden Eltern.
    • Alleinerziehende und werdende Mütter können zudem unter bestimmten Umständen Mehrbedarfe oder einmalige Beihilfen beantragen, die „nicht-ausbildungsgeprägt“ sind (z.B. Erstausstattung bei Schwangerschaft). Es sind keine härtefallmäßigen Leistungen und dürfen daher nicht als Darlehen bewilligt werden.
    • Während eines Urlaubssemesters befindet man sich offiziell nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung und hat daher möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

    Das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld wird beim Jobcenter beantragt.

     

  • Kindergeld

    Das Kindergeld beträgt montaltlich 250,00 € (Stand 01/2023). Kindergeld erhält derjenige, bei dem das Kind wohnt.

    Der Antrag ist bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse) zu stellen. Das Finanzamt entscheidet, ob Kindergeld oder ein Steuerfreibetrag gewährt wird.

  • Kinderzuschlag

    Um zu verhindern, dass Familien mit niedrigem Einkommen vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) rutschen, gibt es einen Kinderzuschlag von bis zu 250,00 € pro Monat (Stand 01/2023).

    Ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie direkt online stellen

    Für Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag entfällt der Kostenbeitrag für den Kindergarten bzw. die Kita. Wer den Zuschlag erhält, kann zusätzlich auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe für ihre Kinder erhalten (siehe SGB II §28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe).

  • BAföG-
    Kinderbetreuungszuschlag

    Für Schwangere und Studierende mit Kind gibt es im BAföG eine Reihe von Sonderregelungen.

    Unter anderem wird nach § 14b BAföG für jedes Kind ein pauschaler Kinderbetreuungszuschlag gewährt. Dieser liegt aktuell bei 160,00 € pro Monat. Der Zuschlag wird nicht auf andere Sozialleistungen wie z. B. Wohngeld angerechnet und wird in voller Summe als Zuschuss gezahlt.

    Der Antrag muss gesondert beim BAföG-Amt gestellt werden (Anlage 2 zu Formblatt 1). Es kann immer nur ein Elternteil den Zuschlag erhalten.

    Voraussetzungen dafür sind:

    • eigenes Kind unter 14 Jahre
    • Zusammenleben in einem Haushalt  

    Des Weiteren wird für jedes Kind ein gewisser Freibetrag auf das Einkommen während des Studiums gewährt. Auch gelten die im BAföG festgelegten Altersgrenzen nur bedingt und die Kindererziehung ist Grund für eine Erweiterung der Förderungshöchstdauer.

  • Wohngeld

    Wohngeld erhalten Studierende nur im Ausnahmefall, da die grundsätzliche Berechtigung auf den Bezug von BAföG-Leistungen einen Anspruch auf Wohngeld ausschließt. Dies gilt nicht, wenn Mitglieder in der Haushaltsgemeinschaft selbst keinen Anspruch auf den Bezug von BAföG-Leistungen haben.

    Paare mit Kindern oder alleinerziehende Studierende sollten daher - auch bei BAföG-Bezug - in jedem Fall einen Antrag auf Wohngeld beim zuständigen Einwohneramt/Bezirksamt stellen. Dies ist mittlerweile auch online möglich: Wohngeldrechner und Wohngeld-Antrag

     

  • Mutterschaftsgeld

    Das Mutterschaftsgeld ist eine staatliche Leistung, die man im Zeitraum von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (Mutterschutzfrist) eines Kindes erhält.

    Wer zu Beginn der Schutzfrist pflicht- oder freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist (nicht familienversichert) und in einem Arbeitsverhältnis steht, kann Mutterschaftsgeld beantragen. So können bis zu 13,00 € täglich (max. 403,00 € monatlich) als Lohnersatzleistung bezogen werden. Sie haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher ist als 13,00 €.

    Den Antrag für das Mutterschaftsgeld können Sie bei Ihrer Krankenkasse stellen. Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen. Für den Antrag benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den berechneten Geburtstermin. Diese bekommen Sie frühestens 7 Wochen vor dem Termin. Bitte stellen Sie den Antrag, sobald Sie diese Bescheinigung haben.

    Privat Krankenversicherte und Familienversicherte (gesetzlich und privat) können dagegen lediglich eine Einmalzahlung in Höhe von 210,00 € bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamt beantragen.

  • Unterhaltsvorschuss

    Zahlt der nicht im Haushalt lebende Elternteil keinen Unterhalt, so kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Unterhaltsvorschuss erhält man für Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

    Dieser beträgt (Stand 01/2023):

    • für Kinder von 0 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 187,00 €

    • für Kinder von 6 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 252,00 €

    • für Kinder von 12 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 338,00 €

     

     

  • Mutter-Kind-Stiftung

    Finanzielle Hilfen aus der Mutter-Kind-Stiftung sind unabhängig von allen sonstigen Ansprüchen und richten sich nach der tatsächlichen Notlage. Es besteht kein Rechtsanspruch.

    Dennoch ist ein Beratungsgespräch zu empfehlen, da hier unbürokratisch geholfen werden kann. Wichtig ist, dass dies vor der Geburt des Kindes geschieht.

    Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden

     

     

Hier findest du für den Einstieg einen kompakten Überblick:

DSW-Flyer: Studium mit Kind finanzieren

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Marina Hambach
Beraterin
Soziale und psychologische Beratung