Ausbildungsförderung wird immer für einen festgelegten Zeitraum – üblicherweise für 12 Monate – bewilligt. Danach endet die Auszahlung automatisch. Um anschließend weiter gefördert zu werden, müssen BAföG-Berechtigte einen Folgeantrag stellen.
Da das Arbeitsaufkommen zu Beginn des Wintersemesters im BAföG-Amt besonders hoch ist, sollten sich betroffene Studierende bereits jetzt mit dem Folgeantrag befassen. Denn wer die Vorlaufzeit für die Bearbeitung berücksichtigt, verhindert eine Förderungslücke, die anderweitig überbrückt werden muss.
Sie haben zum jetzigen Zeitpunkt nicht alle Unterlagen parat? Kein Problem! Bestimmte Bescheinigungen wie z. B. den Leistungsbescheid (gem. § 48 BAföG) oder die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung Ihrer Hochschule (gem. § 9) können Sie einfach nachreichen.
So kann das STUDIERENDENWERK zeitnah mit der Bearbeitung Ihrer Akte beginnen und nach Eingang und Prüfung Ihrer vollständigen Unterlagen rasch eine Entscheidung treffen.
Zur Bearbeitung Ihres Wiederholungsantrages werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- Formblatt 1: Antrag auf Ausbildungsförderung mit Nachweisen
- Formblatt 2: Bescheinigung gem. § 9 BAföG über den Besuch der Ausbildungsstätte für das Wintersemester 2020/2021 (Immatrikulationsbescheinigung nach erfolgter Rückmeldung ca. Mitte Juli)
- Formblatt 3: Erklärung der Eltern und des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners über die persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes mit Nachweisen (Berechnungsjahr gem. § 24 Abs. 1 BAföG für das kommende WS = 2018).
- Eignungsbescheinigung gem. § 48 BAföG über den erreichten Leistungsstand, sofern Sie sich im Wintersemester 2020/2021 im 5. Fachsemester befinden.
Auf Nummer sicher gehen und jetzt BAföG-Folgeantrag stellen!
Details, Ansprechpartner und alle Formulare unter: stw-edu.de/bafoeg