Neben der optischen und inhaltlichen Überarbeitung aller bestehenden Formblätter gibt es nun auch ein völlig neues Formular: Formblatt 9 – Folgeantrag auf Ausbildungsförderung.
Formblatt 9 wurde entwickelt, um BAföG-Folgeanträge künftig schneller abzuwickeln – auf Studierenden- und Sachbearbeitungsseite. Das kompakte Formular ersetzt Formblatt 1 allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Was verbessert sich durch Formblatt 9?
Dank des neuen Formblatts müssen Studierende bereits beim Vorgängerantrag gemachte Angaben wie Anschrift, Bankverbindung und Informationen zu ihren Eltern nicht erneut ausfüllen, sondern können diese Felder – sofern es keine Veränderungen gab – mit dem Setzen eines Häkchens einfach überspringen.
Gleiches gilt für das eigene Einkommen und Vermögen: Statt detaillierter Angaben zum Hab und Gut enthält Formblatt 9 lediglich zwei Erklärungen, die Studierende mit ihrer Unterschrift gegenüber dem BAföG-Amt abgeben müssen.
Wer kann Formblatt 9 verwenden?
Leider kann nicht jede bzw. jeder Studierende Formblatt 9 für den Folgeantrag nutzen. Die Bedingung ist, dass vieles gleich geblieben ist. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Zuständigkeit des BAföG-Amts bleibt gleich.
- Zwischen Folgeantrag und vorheriger Förderung darf keine zeitliche Lücke entstehen.
- An Vermögen und Einkünften der/des Antragstellenden darf sich nichts geändert haben. Eine Erhöhung des eigenen Vermögens darf nur vorliegen, wenn der Freibetrag von 8.200,00 € nicht überschritten wird.
Formblatt 3 ist weiterhin notwendig
Bei allen Änderungen – gleich bleibt der Nachweis des Einkommens der Eltern bzw. der Lebens-/Ehepartnerin oder des Lebens-/Ehepartners. Formblatt 9 muss immer zusammen mit Formblatt 3 eingereicht werden. Ausnahme: Studierende beziehen elternunabhängiges BAföG. Dann ist Formblatt 3 überflüssig.
Sie sind sich unsicher, ob Sie Formblatt 9 für Ihren Folgeantrag verwenden können? Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihr Sachbearbeiter hilft Ihnen gerne weiter: BAföG-Amt.