Für Studierende, die mit ihrem monatlichen Budget gut haushalten müssen, ist die Krankenversicherung ein entscheidender finanzieller Posten. Die Coronavirus-Pandemie verschärft die finanzielle Situation in vielen Fällen zusätzlich.
Zum Verständnis: Bis zum 25. Geburtstag können sich Studierende mit geringem Einkommen bei gesetzlichen Krankenkassen über ihre Eltern versichern lassen. Die sogenannte Familienversicherung ist für Studierende kostenfrei. Beiträge zahlt lediglich der regulär versicherte Elternteil.
Wer sich nicht (mehr) beitragsfrei über seine Eltern versichern kann, nutzt meist die studentische Krankenversicherung der gesetzlichen Kassen. Im Zuge verschiedener Reformen gab es drei wichtige Änderungen – mit positiven und negativen Auswirkungen für Studierende.
1. Änderung: Wegfall der Semestergrenze
Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene MDK-Reformgesetz hat die Voraussetzungen für die studentische Mitgliedschaft gelockert.
Vor dem Reformgesetz wurde die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung durch zwei Faktoren zeitlich begrenzt:
- Altersgrenze (max. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)
- Anzahl an Semestern (max. 14 Fachsemester)
Sobald mindestens eine der beiden Grenzen erreicht war, endete die Mitgliedschaft in der studentischen Versicherung. Darüber hinaus war die studentische Mitgliedschaft nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Dank der Änderung können Studierende unter 30, die bereits 14 Semester oder länger eingeschrieben sind, weiterhin von den vergünstigten Beiträgen profitieren. D. h. die Semesterbegrenzung wurde abgeschafft. Maßgeblich ist also nur noch das Alter des studentisch Versicherten.
Tipp: Sind Sie unter 30 und mussten die studentische Versicherung bereits wegen der Semesterüberschreitung verlassen? Melden Sie sich unbedingt bei Ihrer Krankenkasse, um sich erneut in den Studierendentarif einstufen zu lassen.
2. Änderung: Abschaffung des Übergangstarifs („Examensregelung“)
Bis zum Ende des Jahres 2019 galt: Befanden sich Studierende, die die Voraussetzungen der studentischen Versicherung nicht länger erfüllen, in der finalen Phase ihres Studiums, konnten sie noch bis zu ihrem Abschluss – maximal sechs Monate – in einer Art Übergangstarif bleiben. Dieser entsprach zwar nicht den Konditionen des Studierendentarifs, war jedoch deutlich günstiger als der Beitrag für freiwillig Versicherte.
Was hat sich geändert?
Zum 1. Januar 2020 wurde die sogenannte Examensregelung leider abgeschafft. Durch das MDK-Reformgesetz gibt es keine Übergangsphase mehr. Das bedeutet: Die studentischen Konditionen enden definitiv mit dem Semester, in dem Sie dreißig werden. Ganz gleich, ob der Studienabschluss kurz bevorsteht oder nicht. Eine Verlängerung der studentischen Versicherung ist daher nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich (z. B. wegen der Unterbrechung des Studiums aufgrund einer Erkrankung).
3. Änderung: Mehr BAföG für die Kranken- und Pflegeversicherung
BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger, die nicht familienversichert sind, sondern monatliche Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, erhalten seit der letzten BAföG-Reform zum Wintersemester 2019/20 höhere Zuschüsse.
Hintergrund der Erhöhung: Der individuelle Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen, der den Kassenbeitrag insgesamt teurer macht.
Mitglieder der studentischen Krankenversicherung (U30)
Bis zu ihrem 30. Geburtstag (und in wenigen Ausnahmen noch darüber hinaus) haben Studierende die Möglichkeit, sich über den Studierendentarif der gesetzlichen Krankenkasse abzusichern. Beziehen studentisch Versicherte BAföG, erhalten sie für ihre Versicherung nun 84,00 statt zuvor 71,00 €. Der Pflegeversicherungszuschlag stieg von 15,00 auf 25,00 €.
Freiwillig gesetzlich Versicherte (Ü30)
Studierende ab 30, die aufgrund ihres Alters nicht mehr Mitglied der studentischen Versicherung sein können, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Da sie höhere Ausgaben haben als Mitglieder der studentischen Krankenversicherung, erhalten sie einen entsprechend größeren BAföG-Zuschlag.
Je nach Kassenbeitrag können das nun bis zu 155,00 € im Monat sein. Für die Pflegeversicherung kann ein Zuschlag von monatlich maximal 34,00 € beantragt werden. Um die entsprechenden Zuschläge zu erhalten, müssen Studierende dem BAföG-Amt die fälligen Beiträge nachweisen.
Sie haben Fragen zur Krankenversicherung im Studium? Kein Problem! Unsere soziale Beratung hilft Ihnen gerne weiter.